Satzung des Fördervereins Kloster Flechtdorf
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Kloster Flechtdorf". Der Verein hat seinen Sitz in Diemelsee-Flechtdorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein ist eine Gemeinschaft von Förderern des ehemaligen Benediktinerklosters in Flechtdorf. Die Mitglieder des Vereins haben sich die Aufgabe gestellt, sich für die Restaurierung, Pflege und Nutzung der ehemaligen Klosteranlage ideell und materiell einzusetzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung des Erhalts der denkmalgeschützten historischen Gebäude.
Der Satzungszweck wird unter u.a. verwirklicht durch:
a) Beschaffung von Geldern zur Restaurierung und Instandhaltung der ehemaligen Klosteranlage,
b) Einwirkung auf öffentliche und private Stellen mit dem Ziel, diese historischen Gebäude zu erhalten.
2. Die finanziellen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
a) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die von ihnen eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
b) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit die Mitglieder für den Förderverein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.
c) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft und Beitrag
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod und Austritt, bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung; im übrigen durch den Ausschluß aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes.
Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. Er erfolgt zum Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt worden ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluss über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zugeben.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 7 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jeder Antrag ist dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
e) die Wahl des Vorstandes,
f) die Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern,
g) jede Änderung der Satzung,
h) die Entscheidung über eingereichte Anträge,
i) die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dringende Entscheidungen notwendig sind oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- 1. stellvertretender Vorsitzender
- 2. stellvertretender Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
- Beisitzer
§ 9 - Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und zeichnet für diesen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 10 - Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen
Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der Vorstand und jeder sonstige befugte für den Verein handelnde ist verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, daß die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 11 - Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Arbeitsausschüsse berufen.
Mindestens ein Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen der Arbeitsausschüsse teil. Ein Vorstandsmitglied führt in der Regel in dem jeweiligen Arbeitsausschuss den Vorsitz.
Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Arbeitsausschusses Aufgaben übertragen.
§ 12 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, denen die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins obliegt. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Auch sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung und Förderung der ehemaligen Klosteranlage Flechtdorf.
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